Ob ein verstopftes Abflussrohr oder eine geplatzte Fliese: In der Mietwohnung kann es immer mal wieder zu Reparaturen im Bad kommen. Oft ist es Sache des Eigentümers, Mängel in einem Mietobjekt zu beheben. In manchen Fällen holt sich der Vermieter die Ausgaben vom Mieter zurück. Aber wann muss ich als Mieter eigentlich zahlen?
Das Mietgesetz verspricht uns, dass „… der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten hat.“ Dass der Vermieter zahlen muss, wenn das Abflussrohr im Bad verstopft oder die Mischbatterie am Waschbecken defekt ist, scheint klar zu sein. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass die Mieter zur Kasse gebeten werden.
Reparaturen im Bad: Schaden oder Verschleiß?
Ein Beispiel, das die Sachlage veranschaulichen soll: Fliesen auszutauschen gehört zwar grundsätzlich nicht zu den Mieterpflichten, aber lässt ein Mieter einen schweren Gegenstand auf die Fliesen fallen, muss er natürlich auch die Reparatur bezahlen, bestätigt Michael Sittig von der Stiftung Warentest. In diesem Fall greift das Verursacherprinzip: Wer den Schaden verursacht, trägt auch die Kosten für die Instandsetzung. Anders ist es, wenn Fliesen aufgrund eines unverschuldeten Wasser-schadens platzen oder aus Altersgründen reißen: Schäden, die als Verschleiß einzustufen sind, übernimmt der Vermieter.
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag
Grundsätzlich gilt: Der Vermieter trägt die Instandhaltungskosten einer Mietwohnung. Aber Achtung: in einigen Mietverträgen sind Kleinreparaturklauseln enthalten, die den Mieter verpflichten, sich an Reparaturen im Bad (und dem Rest der Wohnung) bis maximal 120 Euro zu beteiligen. Tipp: Sie können vor dem Unterschreiben des Mietvertrages die maximalen Reparaturkosten in Absprache mit Ihrem Vermieter einschränken. Außerdem muss die Klausel eine Begrenzung für die „Instandhaltungskosten“ eines Jahres ausweisen.
Laut Mietrecht dürfen Mieter „…mit höchstens 200 Euro oder acht Prozent der Jahresnettomiete…“ hinzugezogen werden. Allerdings betrifft das nur Reparaturen von Gegenständen, die häufig vom Mieter direkt benutzt werden, wie zum Beispiel die Klospülung, der tropfende Wasserhahn oder der Fenstergriff. Wichtig ist, dass Sie den Mangel beim Vermieter anzeigen. Reagiert er nicht, dürfen Sie selbst einen Handwerker beauftragen und die Kosten mit der Miete verrechnen.
Baumangel oder Schönheitsreparatur: Wozu zählt mein Schaden?
Häufige Mängel im Bad sind unsachgemäß verlegte Fliesen, feuchte Decken und Wände oder ein geplatztes Wasserrohr – diese sind eindeutig Vermietersache. Schönheitsreparaturen hingegen, die als Folge von selbst vorgenommenen Modernisierungsarbeiten erforderlich sind, zahlen die Mieter. So muss zwar der verkalkte Duschkopf vom Vermieter ausgetauscht werden. Den Wunsch eines neuen Multifunktionsduschkopfes muss sich der Mieter dagegen selbst erfüllen. Auch für die Lichtschalter sind die Mieter zuständig. Die Stromleitungen dazu muss der Vermieter verlegen lassen. Ebenso gibt es bei Türen eine klare Trennung: Türklinken kauft der Mieter, Türangeln der Vermieter.
Tipp: Für alle weiteren Fragen rund ums Mietverhältnis lohnt sich ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 535 ff.).
Unser Fazit
Reparaturen im Bad zahlt im Prinzip der Vermieter. Nur dann, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder Schäden handelt, welche die Mieter zu verantworten haben, müssen sie auch selbst dafür aufkommen. Sofern der Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel enthält, kann der Mieter für Kosten bis 120 Euro zur Kasse gebeten werden. Sinnvoll ist es, im Mietvertrag festzulegen, was Mieter- und was Vermietersache ist. Dann lässt sich der Schadensfall reibungslos abwickeln und das Mietverhältnis bleibt entspannt.